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AGB

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] der wunschküchen ko-ca GmbH

1. Vertragsabschluß
1.1 Bei telefonischer, telegraphischer oder Bestellung per Telefax durch den Käufer, ist dieser 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Änderungsvorbehalt
2.1 Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Katalog verkauft, d.h. daß nicht die besichtigten Möbel, sondern andere gleicher Art mustergetreu geliefert werden und geringe Abweichungen, wie sie bei der Möbelfabrikation unvermeidbar sind, als vereinbart gelten.
2.2 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, daß dies bei Kaufabschluß ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Handelsübliche und zumutbare Farb-, Muster- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen, bleiben vorbehalten.
2.4 Konstuktionsänderungen oder technische Änderungen bleiben vorbehalten, es sei denn, die Änderung ist dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers unzumutbar.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise sind Festpreise, einschl.Mehrwertsteuer.Sie verstehen sich mangels abweichenderVereinbarung ab Sitz des Verkäufers, ohne Verpackung.
3.2 Nicht vertraglich vereinbarte Dienstleistungen wie Verpackung, Anlieferung, Dekorations- oder Montagearbeiten sind im Kaufpreis nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sie sind spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung zahlbar.
3.3 Als Barzahlung gilt lediglich Zahlung bei Kaufabschluß. Zahlungsanweisungen, Schecks und Bankeinzugsermächtigungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Bei überschreiten vereinbarter fester Zahlungstermine , oder bei vergeblicher Anlieferung und Nachfristsetzung bzw.bei bestimmter ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Käufer ohne weitere Mahnung sind Verzugszinsenin Höhe von mindestens 1 % pro Monat zu zahlen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, bleibt der Käufer an die im Vertrag vereinbarten Zahlungstermine gebunden. Er hat das Recht , den Kaufpreis der mangelhaften Sache bis zur Beseitigung der Mängel zurückzubehalten. Das gilt nicht , wenn der Mangel im Verhältnis zum Preis geringfügig ist. In diesem Fall ist ein angemessener Teil des Preises fällig und zahlbar.
3.5 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Hat der Verkäufer die Lieferung der Ware übernommen, so haftet der Käufer dafür, daß der Transport bis in seine Wohnung oder die von Ihm bestimmte Anlieferstelle – auch durch Eingänge und Treppenhäuser – mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes erfolgen kann.
4.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.3 Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung anfallende Zollkosten, Avisgebühren usw. zu Lasten des Käufers. Ab dem Grenzübergang – auch bei Frei-Haus-Lieferung trägt der Käufer die Transportkosten sowie die Transportgefahr und insbesondere die Gefahr des Untergangs der Ware.
4.4 Bei Frei-Haus-Lieferung erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
4.5 Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, können bei Lieferungen in höhere Stockwerke die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden.
4.6 Ist der Käufer, trotz vorheriger Ankündigung , zum Liefertermin nicht anwesend und kann deswegen Auslieferung nicht erfolgen, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz gem.Ziff.10.1 zu verlangen.
4.7 Die Gefahr, trotz verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
4.8 Für Selbstabholer besteht kein Anspruch auf Lieferung und Montage von Ersatz-/Austauschteilen.

5. Lieferfrist
5.1 Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist – beginnend am Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren.
5.2 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer nicht an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die 4-Wochen-Frist.

6. Rücktritt des Verkäufers
6.1 Hat der Verkäufer zur Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Hersteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht der Verkäufer nicht zuliefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat; gleiches gilt für Fälle der höheren Gewalt, sofern diese Umstände erst nach Vertragschluß eingetreten sind. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.2 Der Verkäufer kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer ihn über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen arglistig getäuscht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs-oderVergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziff.10.

7. Montage
7.1 Bedenken gegen die Eignung von Wänden und Decken bei der Montage von Einrichtungsgegenständen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Mitarbeiter des Verkäufers vor der Montage über den Verlauf von Strom-, Wasser-, Gas- und sonstige Leitungen in der Wand, an der die Montage vorgesehen ist, sowie über die Qualität des Mauerwerks zu unterrichten.Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Beschädigung von Leitungen und Rohren aller Art, über den Verlauf seiner Mitarbeiter nicht exakt und umfassend aufgeklärt worden sind, entstehen; ebensowenig für Schäden und Folgeschäden in Folge schlechten Mauerwerks, auf das er nicht hingewiesen wurde und über dessen Beschaffenheit er nicht aufgeklärt worden ist bzw; das für ihn nicht erkennbar war.
7.2 Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.
7.3 Der Verkäufer haftet für unmittelbare und Folgeschäden aus der Montage nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Montagepersonals.

8. Abnahmeverzug
8.1 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach MasgabeZiff. 3 verlangen.
8.2 Soweit der Abnahmeverzug länger als 1 Monat dauert, hat der Käufer die Angefallenen Lagerkosten zu bezahlen. Die Lagerkosten betragen 5.- € pro Tag. Es steht dem Käufer frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
8.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigem bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, das Eigentum des Verkäufers auch dann zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht für den Käufer sondern für die Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
9.2 Solange das Eigentumsrecht des Verkäufers besteht, ist dieser berechtigt, sich jederzeit von der ordunungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen. Scheck – und Wechselzahlungen beseitigen nicht den Eigentumsvorbehalt.
9.3 Zum Wiederverkauf gelieferter Ware darf im ordungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers weiterveräußert werden.Die entstandene Forderung gilt mit allen Nebenrechten als stillschweigend an den erkäufer abgetreten.Hierauf eingehende Zahlungen gelten als treuhänderisch für den Verkäufer vereinnahmt. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln.Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind ebenso wie jeder Standortwechsel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen; bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Alle zur Beseitigung von Pfändungen, sowie zur Wiederherbeischaffung der Ware aufgewandten Gerichts- oder ausergerichtlichen Kosten hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen, sofern die Intervention des Verkäufers erfolgreich war und die Zwangsvollstreckkung bei Kostenschuldner erfolglos bleibt.

10. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktrits von einem Kaufvertrag , der nicht ein Abzahlungsgeschäft beinhaltet und der Rücknahme gelieferter Waren, hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
10.1 Für Infolge des Vertrags gemachte Aufwendungen, wie Transport – und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 25.-€ , – zzgl. MwSt. und die Fahrskostenpauschale 0,70 .-€ pro km zzgl. MwSt; Es sei denn, der Käufer weisst nach, das ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.2 Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware gelten folgende Pauschalsätze. Für Möbel:
innerhalb des 1. Halbjahres 30 v.H. Des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 2. Halbjahres 40 v.H. Des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 3. Halbjahres 50 v.H. Des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 4. Halbjahres 60 v.H. Des Bestellpreises ohne Abzüge.
Dem Käufer steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
10.3 Vorstehende Regelung gilt nicht für die Fälle der berechtigten Wandelung des Kaufvertrages gem.Ziff.11.3 dieser Geschäftsbedingungen innerh.der Gewährl.Frist.

11. Gewährleistung
11.1 Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
11.2 Statt nachzubessern kann der Verkäufer nach seiner Wahl auch eine Ersatzsache liefern.
11.3 Der Käufer kann Rückgängig Mahnung des Vertrages ( Wandlung) oder Herabsetzung des Preises ( Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
11.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natührliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
11.5 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden.
11.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe.
11.7 Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 2 Wochen Zeit Übergabe rückt.
11.8 Ausstellungsstücke sind von Reklamation und Umtausch ausgeschlossen.

12. Haftung
12.1 sämtliche anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere Ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, verschulden bei Vertragschluß und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsetzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Verkäufers verursacht wurde oder soweit nicht der Verkäufer ausnahmsweise eine Eigenschaft zugesichert hat.
12.2 Haftungsausschlüsse nach diesen allg.Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

13. Datenschutz
13.1 Der Käufer ist einverstanden, das in den Kaufvertrag aufgenommene persönliche Daten nur zur internen Be-/Verarbeitung bzw. Auswertung dienen und an Dritte nicht weitergegeben werden.
13.2 Der Verkäufer ist berechtigt, über den Käufer eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Käufer erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.

14. Gerichtstand und Erfüllungsort
14.1 Gerichtsstand für Lieferung, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
14.2 Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffenlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschlieslicher Gerichtsstand.
14.3 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort aus dem Innland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,ist Erfüllungsort und Gerichtssand der Hauptsitz des Verkäufers.